Brand­schutz in der Versammlungsstätte

Flamm­schutz nach  EN 13773 Klasse 1 
das Brand­ver­hal­ten gem.  EN 13501  (ehe­mals DIN 4102 B1)

Die Ver­samm­lungs­stät­ten Ver­ord­nun­gen (VStättVO) der ein­zel­nen Bun­des­län­der for­dern in Geset­zes­form, dass tex­tile Deko­ra­tio­nen in Ver­samm­lungs­stät­ten “flam­men­hem­mend imprä­gniert” sind. Sie neh­men inhalt­li­chen Bezug zur DIN 4102 und erhe­ben diese Norm damit zur bin­den­den Rechts­vor­schrift. Die DIN 4102 klas­si­fi­ziert ver­schie­dene Bau­stoff­klas­sen. Auch Ihr Büh­nen­vor­hang von uns ist nach die­sem Gesetz ein Bau­stoff und muss daher ent­spre­chend klas­si­fi­ziert und aus­ge­rüs­tet sein. 

Bis­her (…und eigent­lich immer noch!) galt/gilt:

Die DIN 4102 defi­niert die fol­gen­den Baustoffklassen:

  • Nicht brenn­bare Stoffe: 
    • A1 ohne brenn­bare Bestand­teile ( z.B. Sand oder Glas )
    • A2 mit brenn­ba­ren Bestand­tei­len ( z.B. Gipskartom )
  • Brenn­bare Stoffe: 
    • B1 Schwer­ent­flamm­bare Stoffe ( z.B. Leicht­bau­plat­ten oder imprä­gnier­ter Molton )
    • B2 Nor­mal ent­flamm­bare Stoffe ( z.B. Hölzer )
    • B3 Leicht­ent­flamm­bare Stoffe.

Wei­ter­hin wird in die­ser DIN beschrie­ben, wie diese Brand­ei­gen­schaf­ten zu prü­fen sind (vgl. DIN 4102 T1 Abs. 4.2.5).
Damit Mol­ton, was zunächst ein­mal ein nor­ma­ler Baum­woll­stoff ist, der Bau­stoff­klasse B1 genügt, wird er beim Her­stel­lungs­pro­zess mit che­mi­schen Mit­teln imprä­gniert. Diese Mit­tel sind unge­fähr­lich und kön­nen dem Vor­hang nicht ange­se­hen werden.

Wich­tig zu wis­sen ist; diese che­mi­sche Imprä­gnie­rung hält nicht ewig! Sie “ver­fliegt” nach etwa 3-4 Jah­ren. Abhän­gig vom “Gebrauch” und der Umge­bung kann das variieren.

Aber wel­ches Gesetz spielt denn nun eine Rolle?
Das ist einer­seits die Vers­StättVO und ande­rer­seits die Vor­schrift der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das eine schützt die Zuschauer vor der Gefahr durch Feuer, das andere die arbei­ten­den Men­schen (Crew, Dar­stel­ler und Künst­ler) vor den Gefah­ren der Flamm­aus­brei­tung. Beide Regu­la­rien erhe­ben eine Norm zum Gesetz!
Bis­her war dies die DIN 4102 und nun auch die euro­päi­sche Norm EN 13501-1.

c- Kategoriefotos
c- Kategoriefotos

Was sagt denn nun die BGI 810-6 der Berufsgenossenschaften

6.7 Tex­tile Stoffe (Ori­gi­nal­text)
Tex­tile Stoffe wer­den oft großflächig in Aus­stat­tun­gen ver­wen­det. Bei Feuer ist dann mit einer schnel­len und flächendeckenden Brand­aus­brei­tung zu rech­nen. Aus die­sem Grund sind auf Szenenflächen nur Stoffe ein­zu­set­zen, die nach­weis­lich als schwer­ent­flamm­bar oder nicht brenn­bar klas­si­fi­ziert sind (siehe auch DIN EN 13772 und DIN EN 13773) bezie­hungs­weise die durch Imprägnierung diese Eigen­schaft auf­wei­sen (Prüfzeugnis).
Bei tex­ti­len Stof­fen - zum Bei­spiel Mol­ton, Nes­sel -, die durch Flamm­schutz­mit­tel schwer­ent­flamm­bar gemacht wer­den, ist zu beach­ten, dass die Imprägnierungen ihre Schutz­ei­gen­schaft ver­lie­ren können. Die bei der Imprägnierung ein­ge­brach­ten Salze und Che­mi­ka­lien können unter­schied­lich schnell, je nach Lage­rung, Bean­spru­chung, Umge­bungs­tem­pe­ra­tur und Luft­feuchte, wie­der aus den Stof­fen herausgelöst wer­den. Ins­be­son­dere bei Nut­zung von Stof­fen im Freien besteht die Gefahr des Ver­lus­tes der schwer­ent­flamm­ba­ren Wir­kung durch Luft­feuchte oder Regen. Im Wärmebereich - zum Bei­spiel von Schein­wer­fern - können die Salze schnel­ler aus­stau­ben.
Des Wei­te­ren besteht bei Stof­fen, die längere Zeit in einer Ver­an­stal­tungs- und Produktionsstätte aufgehängt sind, die Gefahr der Ver­un­rei­ni­gung durch Schmutz und Stäube, was sich wie­derum ungünstig auf das Brand­ver­hal­ten aus­wir­ken kann. Die in Ver­an­stal­tungs- und Produktionsstätten befind­li­chen Stoffe sind in geeig­ne­ten Abständen zu rei­ni­gen. Soweit es sich um imprägnierte Stoffe han­delt, sind sie nach der Rei­ni­gung wie­der zu imprägnieren.
Stoffe soll­ten mit Stoff­art, Her­stell­da­tum und Infor­ma­tio­nen zur letz­ten Rei­ni­gung sowie gege­be­nen­falls der letz­ten Nachimprägnierung gekenn­zeich­net wer­den - zum Bei­spiel auf einer Stempelfläche.
Das sichere Beur­tei­len der Wirk­sam­keit der Imprägnierung ist für den Anwen­der schwer möglich. Eine gute Lösung zur Ver­mei­dung die­ses Pro­blems ist die Ver­wen­dung von tex­ti­len Stof­fen, die zum Bei­spiel auf­grund der Beschaf­fen­heit der Faser dau­er­haft schwer­ent­flamm­bar sind (bei­spiels­weise CS-Molton).

ACH­TUNG: Die VstättVO (Mus­ter VO) ver­bie­tet Vor­hänge ohne Imprä­gnie­rung nach DIN 4102 z.B. in Zuschau­er­räu­men einer Voll­bühne. Eine Voll­bühne, nach der Mus­ter­ver­ord­nung heißt sie “Groß­bühne”, erken­nen Sie meist am so genann­ten Feu­er­schutz­vor­hang (Eiser­ner Vor­hang). Dies gilt jedoch nicht für Mit­tel­büh­nen, Klein­büh­nen und Sze­nen­flä­chen. Bitte lesen Sie dies­be­züg­lich die VStättVO Ihres jewei­li­gen Bun­des­lan­des, fra­gen Sie Ihren Büh­nen­vor­stand oder uns nach Ihrem Anwendungsfall.

Diese Anfor­de­run­gen defi­niert somit zwei wesent­li­che Ziele:
1) Ent­ste­hung von Feuer
2) Aus­brei­tung von Feuer

Die EN 13773 defi­niert die Klas­si­fi­zie­rung der jewei­li­gen Bau­stoffe und damit der Tex­ti­lien
Die EN 13501 defi­niert das Brand­ver­hal­ten und die damit ver­bun­de­nen Folgen.

Wir lie­fern Ihren Büh­nen­vor­hang mit einer ent­spre­chen­den Beschei­ni­gung über die erfolgte Imprä­gnie­rung aus. Damit genü­gen wir der DIN EN 13501 bzw aktu­ell immer jedoch der DIN 4102. Diese Beschei­ni­gung soll­ten Sie immer bereit hal­ten, um sie auf Ver­lan­gen den zustän­di­gen Brand­wa­chen (Feu­er­weh­ren) oder Büh­nen­vor­stän­den vor­wei­sen zu kön­nen. Dar­über hin­aus erhält Ihr Vor­hang ein Eti­kett mit dem Hin­weis auf die erfolgte Imprägnierung.

Inter­na­tio­nal bestehen jedoch immer noch einige natio­nale Vor­schrif­ten, da die euro­päi­sche Norm EN 13501 noch nicht über­all ange­kom­men ist.
Hier wäre ein­mal der Ver­gleich zu ande­ren Län­dern inner­halb Europas:

  • Ger­many: DIN 4102 B1
  • France: NFP 92-503/M1, M2, oder M3
  • United King­dom: BS 5867 part 2b (… bis zum BREXIT) 
    • ansons­ten: Bri­tish Norm BS 476 Part 1 (class1)
  • Net­her­land: NEN 6941/6065/6066
  • Spain: EN 13773 (2003)-CL 1
  • Öster­reich (Aus­trian): ÖNORM B 3800 Teil 1 (bzw B 3820 Klasse B1)
  • Frank­reich (France): Norm fran­cais NF P 92-507 (cate­go­rie M 1)
  • Schweiz (Swiss) : Brenn­bar­keits­grad 6q nach der Klas­si­fi­zie­rung der Ver­ei­ni­gung der kan­to­na­len Feu­er­po­li­zei der Schweiz

Was sind Flamm­schutz­mit­tel - Brand­schutz­sprays?
Flamm­schutz­mit­tel sind ein rele­van­ter Teil des Brand­schut­zes, denn sie redu­zie­ren das Risiko der Brand­ent­ste­hung und auch das die Brand­aus­brei­tung. Die mit Flamm­schutz­mit­tel behan­del­ten Mate­ria­lien gel­ten in der Regel als schwer ent­flamm­bar (B1). Flam­men­schutz­mit­tel ver­lang­sa­men oder behin­dern eine Entzündung der behan­del­ten Büh­nen­vor­hänge und erschwe­ren somit die wei­tere Aus­brei­tung.
Die Anfor­de­run­gen an moderne Flamm­schutz­mit­tel haben sich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren verändert. Neben der Wirk­sam­keit im Brand­fall spielt der Umwelt- und per­sön­li­che Schutz in allen Pha­sen des Pro­dukt­le­bens­zy­klus, bis zur Ent­sor­gung der Flüsig­keit eine wich­tige Rolle.

Anwen­dung von Flamm­schutz­mit­teln?
Manu­elle Flamm­schutz­mitte zur nach­träg­li­chen Behand­lung sind vom Her­stel­ler für häufig vor­kom­mende Mate­ria­lien kon­zi­piert. Je nach Tex­til kann es jedoch zu unschö­nen Begleit­erschei­nun­gen kom­men.
Diese sind beispielsweise:

  • Beeinträchtigung von Licht­echt­heit, Flecken
  • Farb­ton­ver­än­de­run­gen
  • Abnahme der Reissfestigkeit
  • Griffveränderungen, Stoff wird “bret­tig”
  • Maße kön­nen sich verändern
  • Rand­bil­dung durch Was­ser­trop­fen (Was­ser­fle­cken)
  • All­er­gi­sche Reak­tio­nen auf der Haut
  • ver­än­der­tes Abtrop­fen des Flamm­schutz­mit­tels bei Syn­the­tik­fa­sern (Poly­es­ter)

Die neue EN 13501-1 berück­sich­tigt nun auch diese moder­nen CS-Mate­ria­lien.
Die Ori­gi­nal-Faser aus der ein Stoff genäht wird, ist nun nicht mehr Baum­wolle, son­dern ein Faden der “im Reagenz­glas” ent­steht. Diese Kunst­fa­ser würde nicht nur bren­nen, son­dern auch Rauch ent­ste­hen las­sen. Sie “ver­brennt” nicht son­dern “tropft” ab. Da Kunst­fa­ser nicht gleich Kunst­fa­ser ist, es viele unter­schied­li­che Poly­es­ter gibt, muß hier sehr genau hin­ge­schaut wer­den. Wel­che Eigen­schaf­ten bringt die jewei­lige Faser mit.
Die neue EN 13501-1 unter­sucht also nicht nur das Brand­ver­hal­ten, son­dern auch das Abtropf­ver­hal­ten “d” und das Rauch­ver­hal­ten “s”.

Folg­lich wird nun im Bereich der “nicht brenn­ba­ren” und “schwer brenn­ba­ren” Stoffe unterschieden: