Brandschutz in der Versammlungsstätte
Flammschutz nach EN 13773 Klasse 1
das Brandverhalten gem. EN 13501 (ehemals DIN 4102 B1)
Die Versammlungsstätten Verordnungen (VStättVO) der einzelnen Bundesländer fordern in Gesetzesform, dass textile Dekorationen in Versammlungsstätten “flammenhemmend imprägniert” sind. Sie nehmen inhaltlichen Bezug zur DIN 4102 und erheben diese Norm damit zur bindenden Rechtsvorschrift. Die DIN 4102 klassifiziert verschiedene Baustoffklassen. Auch Ihr Bühnenvorhang von uns ist nach diesem Gesetz ein Baustoff und muss daher entsprechend klassifiziert und ausgerüstet sein.
Bisher (…und eigentlich immer noch!) galt/gilt:
Die DIN 4102 definiert die folgenden Baustoffklassen:
- Nicht brennbare Stoffe:
- A1 ohne brennbare Bestandteile ( z.B. Sand oder Glas )
- A2 mit brennbaren Bestandteilen ( z.B. Gipskartom )
- Brennbare Stoffe:
- B1 Schwerentflammbare Stoffe ( z.B. Leichtbauplatten oder imprägnierter Molton )
- B2 Normal entflammbare Stoffe ( z.B. Hölzer )
- B3 Leichtentflammbare Stoffe.
Weiterhin wird in dieser DIN beschrieben, wie diese Brandeigenschaften zu prüfen sind (vgl. DIN 4102 T1 Abs. 4.2.5).
Damit Molton, was zunächst einmal ein normaler Baumwollstoff ist, der Baustoffklasse B1 genügt, wird er beim Herstellungsprozess mit chemischen Mitteln imprägniert. Diese Mittel sind ungefährlich und können dem Vorhang nicht angesehen werden.
Wichtig zu wissen ist; diese chemische Imprägnierung hält nicht ewig! Sie “verfliegt” nach etwa 3-4 Jahren. Abhängig vom “Gebrauch” und der Umgebung kann das variieren.
Aber welches Gesetz spielt denn nun eine Rolle?
Das ist einerseits die VersStättVO und andererseits die Vorschrift der Berufsgenossenschaft. Das eine schützt die Zuschauer vor der Gefahr durch Feuer, das andere die arbeitenden Menschen (Crew, Darsteller und Künstler) vor den Gefahren der Flammausbreitung. Beide Regularien erheben eine Norm zum Gesetz!
Bisher war dies die DIN 4102 und nun auch die europäische Norm EN 13501-1.
Was sagt denn nun die BGI 810-6 der Berufsgenossenschaften
6.7 Textile Stoffe (Originaltext)
Textile Stoffe werden oft großflächig in Ausstattungen verwendet. Bei Feuer ist dann mit einer schnellen und flächendeckenden Brandausbreitung zu rechnen. Aus diesem Grund sind auf Szenenflächen nur Stoffe einzusetzen, die nachweislich als schwerentflammbar oder nicht brennbar klassifiziert sind (siehe auch DIN EN 13772 und DIN EN 13773) beziehungsweise die durch Imprägnierung diese Eigenschaft aufweisen (Prüfzeugnis).
Bei textilen Stoffen - zum Beispiel Molton, Nessel -, die durch Flammschutzmittel schwerentflammbar gemacht werden, ist zu beachten, dass die Imprägnierungen ihre Schutzeigenschaft verlieren können. Die bei der Imprägnierung eingebrachten Salze und Chemikalien können unterschiedlich schnell, je nach Lagerung, Beanspruchung, Umgebungstemperatur und Luftfeuchte, wieder aus den Stoffen herausgelöst werden. Insbesondere bei Nutzung von Stoffen im Freien besteht die Gefahr des Verlustes der schwerentflammbaren Wirkung durch Luftfeuchte oder Regen. Im Wärmebereich - zum Beispiel von Scheinwerfern - können die Salze schneller ausstauben.
Des Weiteren besteht bei Stoffen, die längere Zeit in einer Veranstaltungs- und Produktionsstätte aufgehängt sind, die Gefahr der Verunreinigung durch Schmutz und Stäube, was sich wiederum ungünstig auf das Brandverhalten auswirken kann. Die in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befindlichen Stoffe sind in geeigneten Abständen zu reinigen. Soweit es sich um imprägnierte Stoffe handelt, sind sie nach der Reinigung wieder zu imprägnieren.
Stoffe sollten mit Stoffart, Herstelldatum und Informationen zur letzten Reinigung sowie gegebenenfalls der letzten Nachimprägnierung gekennzeichnet werden - zum Beispiel auf einer Stempelfläche.
Das sichere Beurteilen der Wirksamkeit der Imprägnierung ist für den Anwender schwer möglich. Eine gute Lösung zur Vermeidung dieses Problems ist die Verwendung von textilen Stoffen, die zum Beispiel aufgrund der Beschaffenheit der Faser dauerhaft schwerentflammbar sind (beispielsweise CS-Molton).
ACHTUNG: Die VstättVO (Muster VO) verbietet Vorhänge ohne Imprägnierung nach DIN 4102 z.B. in Zuschauerräumen einer Vollbühne. Eine Vollbühne, nach der Musterverordnung heißt sie “Großbühne”, erkennen Sie meist am so genannten Feuerschutzvorhang (Eiserner Vorhang). Dies gilt jedoch nicht für Mittelbühnen, Kleinbühnen und Szenenflächen. Bitte lesen Sie diesbezüglich die VStättVO Ihres jeweiligen Bundeslandes, fragen Sie Ihren Bühnenvorstand oder uns nach Ihrem Anwendungsfall.
Diese Anforderungen definiert somit zwei wesentliche Ziele:
1) Entstehung von Feuer
2) Ausbreitung von Feuer
Die EN 13773 definiert die Klassifizierung der jeweiligen Baustoffe und damit der Textilien
Die EN 13501 definiert das Brandverhalten und die damit verbundenen Folgen.
Wir liefern Ihren Bühnenvorhang mit einer entsprechenden Bescheinigung über die erfolgte Imprägnierung aus. Damit genügen wir der DIN EN 13501 bzw aktuell immer jedoch der DIN 4102. Diese Bescheinigung sollten Sie immer bereit halten, um sie auf Verlangen den zuständigen Brandwachen (Feuerwehren) oder Bühnenvorständen vorweisen zu können. Darüber hinaus erhält Ihr Vorhang ein Etikett mit dem Hinweis auf die erfolgte Imprägnierung.
International bestehen jedoch immer noch einige nationale Vorschriften, da die europäische Norm EN 13501 noch nicht überall angekommen ist.
Hier wäre einmal der Vergleich zu anderen Ländern innerhalb Europas:
- Germany: DIN 4102 B1
- France: NFP 92-503/M1, M2, oder M3
- United Kingdom: BS 5867 part 2b (… bis zum BREXIT)
- ansonsten: British Norm BS 476 Part 1 (class1)
- Netherland: NEN 6941/6065/6066
- Spain: EN 13773 (2003)-CL 1
- Österreich (Austrian): ÖNORM B 3800 Teil 1 (bzw B 3820 Klasse B1)
- Frankreich (France): Norm francais NF P 92-507 (categorie M 1)
- Schweiz (Swiss) : Brennbarkeitsgrad 6q nach der Klassifizierung der Vereinigung der kantonalen Feuerpolizei der Schweiz
Was sind Flammschutzmittel - Brandschutzsprays?
Flammschutzmittel sind ein relevanter Teil des Brandschutzes, denn sie reduzieren das Risiko der Brandentstehung und auch das die Brandausbreitung. Die mit Flammschutzmittel behandelten Materialien gelten in der Regel als schwer entflammbar (B1). Flammenschutzmittel verlangsamen oder behindern eine Entzündung der behandelten Bühnenvorhänge und erschweren somit die weitere Ausbreitung.
Die Anforderungen an moderne Flammschutzmittel haben sich in den vergangenen Jahren verändert. Neben der Wirksamkeit im Brandfall spielt der Umwelt- und persönliche Schutz in allen Phasen des Produktlebenszyklus, bis zur Entsorgung der Flüsigkeit eine wichtige Rolle.
Anwendung von Flammschutzmitteln?
Manuelle Flammschutzmitte zur nachträglichen Behandlung sind vom Hersteller für häufig vorkommende Materialien konzipiert. Je nach Textil kann es jedoch zu unschönen Begleiterscheinungen kommen.
Diese sind beispielsweise:
- Beeinträchtigung von Lichtechtheit, Flecken
- Farbtonveränderungen
- Abnahme der Reissfestigkeit
- Griffveränderungen, Stoff wird “brettig”
- Maße können sich verändern
- Randbildung durch Wassertropfen (Wasserflecken)
- Allergische Reaktionen auf der Haut
- verändertes Abtropfen des Flammschutzmittels bei Synthetikfasern (Polyester)
Die neue EN 13501-1 berücksichtigt nun auch diese modernen CS-Materialien.
Die Original-Faser aus der ein Stoff genäht wird, ist nun nicht mehr Baumwolle, sondern ein Faden der “im Reagenzglas” entsteht. Diese Kunstfaser würde nicht nur brennen, sondern auch Rauch entstehen lassen. Sie “verbrennt” nicht sondern “tropft” ab. Da Kunstfaser nicht gleich Kunstfaser ist, es viele unterschiedliche Polyester gibt, muß hier sehr genau hingeschaut werden. Welche Eigenschaften bringt die jeweilige Faser mit.
Die neue EN 13501-1 untersucht also nicht nur das Brandverhalten, sondern auch das Abtropfverhalten “d” und das Rauchverhalten “s”.
Folglich wird nun im Bereich der “nicht brennbaren” und “schwer brennbaren” Stoffe unterschieden: