AGBs

All­ge­meine Geschäftsbedingungen von BACKDROP.de, York Wegener

I. Gel­tung und AGBs unse­rer Kunden

  1. Unsere Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grund­lage der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.
  2. Dem Hin­weis auf eigene Geschäftsbedingungen wider­spre­chen wir hier­mit ausdrücklich. Ent­ge­gen­ste­hende Geschäftsbedingungen unse­rer Ver­trags­part­ner (Kunde) sind nur gültig, wenn wir schrift­lich ihrer Gel­tung zustim­men. Wenn unser Kunde damit nicht ein­ver­stan­den ist, muß er uns unverzüglich schrift­lich dar­auf hinweisen.

II. Ver­trags­an­bah­nung und Vertrag

  1. Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend und unverbindlich.
  2. Ein Ver­trag kommt erst dann zustande, wenn die Bestel­lung des Kun­den durch uns schrift­lich bestätigt wird oder wir mit derAusführung begon­nen haben.
  3. Der Ver­trags­schluß erfolgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch unsere Zulie­fe­rer. Dies giltnur für den Fall, daß die Nicht­lie­fe­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leis­tung unverzüglich infor­miert. Die Gegen­leis­tung wird unverzüglich zurückerstattet.
  4. Von uns dem Kun­den vor­ver­trag­lich überlassene Gegenstände (z.B. Kostenvoranschläge, Ange­bote, Zeich­nun­gen, Pläne, Skizzen,Fotos) sind unser geis­ti­ges Eigen­tum; sie dürfen nicht vervielfältigt und Drit­ten nicht zugänglich gemacht wer­den. Wenn kein Ver­trag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
  5. Vor­leis­tun­gen (z.B. Kostenvoranschläge, Ange­bote, Zeich­nun­gen, Pläne, Skiz­zen, Fotos, Vorführungen), die wir im Rah­men eines Ange­bo­tes auf Wunsch des Kun­den erbrin­gen, können wir dem Kun­den in Rech­nung stel­len, auch wenn es nicht zu einem Vertragkommt.

III. Leis­tungs­um­fang

Der Leis­tung­um­fang ergibt sich grundsätzlich aus unse­rer Auftragsbestätigung. Von uns durchgeführten Leis­tun­gen sind hono­rar­pflich­tig und wer­den grundsätzlich, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, nach Auf­wand abge­rech­net. Der Kunde trägt das Risiko, daß die in Auf­trag gege­be­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen sei­nen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

IV. Preise und Preisanpassungen

  1. Alle Ent­gelte rich­ten sich man­gels ande­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung nach unse­ren betrieb­li­chen Entgeltsätzen zzgl. Ver­sand­kos- ten sowie der jeweils am Aus­lie­fe­rungs­tag gültigen Umsatz­steuer. Zei­tent­gelte sind auch für Rei­se­zei­ten zu zah­len. Rei­se­kos­ten, Spe­sen, Neben­kos­ten etc. sind zusätzlich nach unse­ren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.
  2. Wir sind berech­tigt, den Preis ange­mes­sen ent­spre­chend der Kos­ten­stei­ge­rung zu erhöhen, wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluß und ver­ein­bar­tem Lie­fer­ter­min mehr als sechs Wochen lie­gen und wenn sich danach bis zur Fer­tig­stel­lung die Löhne, Mate­ri­al­kos­ten oder die marktmäßigen Ein­stands­preise erhöhen oder die Wech­sel­kurse ändern.

V. Nut­zungs­rechte

1. Alle Rechte an unse­ren Arbeits­er­geb­nis­sen - ins­be­son­dere das Urhe­ber­recht, die Rechte an Erfin­dun­gen sowie tech­ni­sche Schutz­rechte - ste­hen im Verhältnis zum Kun­den uns zu. Auch soweit die Arbeits­er­geb­nisse durch Vor­ga­ben oder Mit­ar­beit des Kun­den ent­stan­den sind. Der Kunde hat an die­sen Arbeits­er­geb­nis­sen ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht für eigene Zwecke.

Auch an Kostenvoranschlägen, Ange­bo­ten, Zeich­nun­gen, Plänen, Skiz­zen, Fotos und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns ein Eigen­tums- und urhe­ber­recht­li­ches Ver­wer­tungs­recht uneingeschränkt vor. Diese Unter­la­gen sind urhe­ber­recht­lich geschützt und dürfen nur nach unse­rer vor­he­ri­gen Zustim­mung Drit­ten zugänglich gemacht wer­den und sind uns auf Ver­lan­gen unverzüglich zurück zu geben.

  • Für jeden Fall der Überschreitung des ver­ein­bar­ten Nut­zungs­rech­tes ver­pflich­tet sich der Kunde, an uns eine Ver­trags­strafe zu zah­len in Höhe des dop­pel­ten Ent­gel­tes, das er bei rechtmäßiger Nut­zung an uns hätte zah­len müssen. Die Ver­trags­strafe ist auf einen Scha­dens­er­satz­an­spruch anzu­rech­nen. Wir sind darüber hin­aus berech­tigt, in die­sem Fall das übertragene Nut­zungs­recht zu widerrufen.VI. Zah­lung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unteraufträge
  1. Das ver­trag­lich ver­ein­barte Ent­gelt ist, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, vor Übergabe des Kauf­ge­gen­stan­des, Abnahme des Werks oder nach Leis­tung der Dienste fällig.
    Soweit die Ver­trags­ur­kunde abgrenz­bare Teil­leis­tun­gen aus­weist, sind jeweils vor Erbrin­gung der Teil­leis­tung durch uns Teil­zah- lun­gen auf das Gesamt­ent­gelt gemäß dem Anteil der Teil­leis­tung an der Gesamt­leis­tung fällig. Ent­gelte für unsere lau­fen­den oder wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen wer­den jeweils monat­lich im Vor­aus abge­rech­net und sind sofort fällig, sofern nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist.
  2. Ein Auf­rech­nungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur gel­tend machen, wenn seine Ansprüche ent­we­der unstrei­tig, rechtskräftig fest­ge­stellt oder ent­schei­dungs­reif sind. Gewährleistungsansprüche berech­ti­gen ihn nicht zur Leis­tungs­ver­weige- rung, es sei denn, daß es sich um Mängelrügen han­delt, die von uns schrift­lich aner­kannt wurden.
  3. Wir sind berech­tigt, zur Erfüllung unse­rer Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen Unter­auf­trag­neh­mer einzusetzen.

VII. Lie­fe­rung und Liefertermine

  1. Evtl. (Lie­fer-) Ter­mine sind unver­bind­lich. Aus­lie­fe­rungs­ter­mine für die Übergabe an den Spe­di­teur oder Frachtführer wer­den von uns geson­dert schrift­lich bestätigt oder in ande­ren Ver­ein­ba­run­gen schrift­lich fest­ge­hal­ten und sind nur in die­sen Fällen verbindlich.
  2. Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Ver­schlech­te­rung der Ware geht mit der Übergabe, bei Ver­sen­dung mit der Aus­lie­fe­rung der Sache an den Spe­di­teur oder den Frachtführer auf den Kun­den über.
  3. Die Ein­hal­tung von Fris­ten für unsere Leis­tun­gen setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämtlicher vom Kun­den zu lie­fern­der Unter­la­gen, erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben, ins­be­son­dere von Plänen, sowie die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungsbe- din­gun­gen und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen durch den Kun­den vor­aus. Wer­den diese Vor­aus­set­zun­gen nicht recht­zei­tig erfüllt, so verlängern sich die Fris­ten angemessen.
  4. Verzögert sich die Auf­stel­lung, Mon­tage oder Inbe­trieb­nahme durch nicht von uns zu ver­tre­tene Umstände, so hat der Kunde in ange­mes­se­nem Umfang die Kos­ten für unsere War­te­zei­ten und zusätzlich erfor­der­li­che Rei­sen, auch des Mon­ta­ge­per­so­nals, zu tragen.

VIII. Unter­su­chungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung

  1. Der Kunde ist ver­pflich­tet, die gelie­ferte Ware auf offen­sicht­li­che Mängel zu unter­su­chen. Zu den offen­sicht­li­chen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge gelie­fert wurde. Offen­sicht­li­che Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablie­fe­rung schrift­lich zu rügen. Mängel, die erst später offen­sicht­lich wer­den, müssen bei uns unverzüglich nach dem Ent­de­cken durch den Kun­den gerügt werden.
  2. Bei Ver­let­zung der Unter­su­chungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Anse­hung des betref­fen­den Man­gels als genehmigt.
  3. Bei Sachen, die nicht von uns her­ge­stellt wur­den, tre­ten wir an den Kun­den sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Her­stel­ler oder unse­ren Verkäufer der Ware bestehen. Wir leis­ten im Rah­men der Mängelhaftung nur Gewähr, soweit der Her­stel­ler oder Verkäufer die Haf­tung für Mängel ver­wei­gert, verzögert oder von Gegen­leis­tun­gen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vor­he­ri­gen gericht­li­chen Inan­spruch­nahme des Her­stel­lers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung wäre unzumutbar.
  4. Wir leis­ten Gewähr durch die Behe­bung von Mängeln. Dies geschieht nach unse­rer Wahl durch Besei­ti­gung eines Mangels(Nachbesserung) oder Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache (Ersatz­lie­fe­rung).
  5. Kann der Man­gel nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist beho­ben wer­den oder ist die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung aus sons­ti­gen Gründen als fehl­ge­schla­gen anzu­se­hen, kann der Kunde nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Vergütung (Min­de­rung) ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurücktreten. Von einem Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung ist erst aus­zu­ge­hen, wenn uns zwei Ver­su­che zur Nach­bes­se­rung eingeräumt wur­den, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nach­bes­se­rung und Ersatz­lie­fe­rung unmöglich ist, wenn sie von uns ver­wei­gert oder unzu­mut­bar verzögert wird, wenn begründete Zwei­fel hin­sicht­lich der Erfolgs­aus­sich­ten bestehen oder wenn eine Unzu­mut­bar­keit aus sons­ti­gen Gründen vorliegt.
  6. Dem Kun­den steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schrift­lich nach dem Fehl­schla­gen eine Nach­frist von zumin­dest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolg­los ver­stri­chen ist.
  7. Wir übernehmen nicht die Kos­ten der Nach­bes­se­rung, die ent­stan­den sind, weil die gekaufte Sache nach der Lie­fe­rung an einen ande­ren Ort als die gewerb­li­che Nie­der­las­sung des Empfängers oder den uns bekann­ten Lie­fer­ort ver­bracht wor­den ist, es sei denn, das Ver­brin­gen ent­spricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  8. Ansprüche des Kun­den wegen eines Man­gels der gelie­fer­ten Sache ein­schließ­lich der Beschrei­bung und sons­ti­ger Unter­la­gen verjähren bei neu her­ge­stell­ten Sachen inner­halb eines Jah­res ab Ablie­fe­rung der Sache. Dies gilt nicht, soweit nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­werke und Sachen für Bau­werke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fris­ten vor­ge­se­hen sind. „Flamm­schutz Imprägnierte“ Bühnentextilien dürfen nicht gewa­schen wer­den. Pas­siert dies trotz Hin­weis nicht, ver­fal­len sofort jeg­li­che Ansprüche gegen uns.
  9. Bei gebrauch­ten Sachen sind Ansprüche wegen eines Sach­man­gels aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für uner­heb­li­che Mängel bei neuen Sachen.
  10. Garan­tien im Rechts­sinne erhält der Kunde durch uns nicht. Her­stel­ler­ga­ran­tien blei­ben hier­von unberührt. Wer­bung, öffentliche Äußerungen und Anprei­sun­gen stel­len keine vertragsgemäße Beschaf­fen­heits­an­gabe der Ware dar.IX. Werk­ver­trag und Mängelhaftung

Soweit auf unsere Leis­tun­gen die gesetz­li­chen werk­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen (§ 631 ff. BGB) anwend­bar sind, gilt das Folgende:

  1. Soweit gesetz­lich oder ver­trag­lich eine Abnahme vor­ge­se­hen ist, ist das Werk bin­nen zwei Wochen abzu­neh­men, wenn eine der Ver­trags­par­teien eine förmliche Durchführung der Abnahme ver­langt. Dies gilt auch für in sich abge­schlos­sene Teil­leis­tun­gen. Wird keine Abnahme ver­langt, so gilt die Leis­tung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abge­nom­men. In die- sem Falle gel­ten die bereits vor­her ange­brach­ten Mängelrügen als Vor­be­halte der Rechte des Kun­den bei Mängeln. UnwesentlicheMängel berech­ti­gen nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnahme. Bekannte Mängel sind inner­halb die­ser Frist gel­tend zu machen.
  2. Bei berech­tigt und fristgemäß gel­tend gemach­ten Mängeln behe­ben wir die Mängel nach eige­ner Wahl im Wege der Nacherfül- lung durch Besei­ti­gung des Man­gels oder Her­stel­lung eines neuen Wer­kes. Im Fall der Ver­wei­ge­rung der Nacherfüllung, ihrer Unmöglichkeit, ihrer Unzu­mut­bar­keit oder bei dem Fehl­schla­gen zweier Ver­su­che der Nacherfüllung -bei Pro­jek­ten mit meh­re­ren Pha­sen zwei Nacherfüllungsversuche pro Phase-, hat der Kunde die gesetz­li­chen Rechte bei Mängeln, sofern der Kunde uns schrift­lich nach dem Fehl­schla­gen erfolg­los eine Nach­frist von zumin­dest vier Wochen gesetzt hat. Die Been­di­gung des wei­te­ren Leis­tungs­aus­tau­sches (z.B. bei Rücktritt, Scha­dens­er­satz) kann nur bin­nen zwei Wochen nach Frist­ab­lauf schrift­lich erklärt wer-den.
  3. Das Recht zur Min­de­rung entfällt, wenn unsere Pflicht­ver­let­zung nur uner­heb­lich ist.
  4. Ansprüche des Kun­den wegen eines Man­gels der Leis­tung verjähren inner­halb eines Jah­res ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit­nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fris­ten vor­ge­se­hen sind.

X. Ver­mie­tung

Für die Ver­mie­tung von Gegenständen gel­ten geson­derte Vereinbarungen.

XI. Mit­wir­kung des Kunden

  1. Der Kunde wirkt bei der Erbrin­gung der Leis­tung unent­gelt­lich und recht­zei­tig mit und übergibt uns alle für die Vertragsdurchfüh- rung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Mate­ria­lien (z.B. Grund­risse, tech­ni­sche Pläne und Zeich­nun­gen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Ener­gie­an­for­de­run­gen und Mate­ri­al­lis­ten, Infor­ma­tio­nen zum zeit­li­chen Ablauf der geplan­ten Veranstaltung).
  2. Der Kunde ist ver­pflich­tet, uns auf etwa­ige Beson­der­hei­ten, Gefah­ren und Risi­ken, auch an möglichen Ein­satz­or­ten vor Beginn unse­rer Tätigkeit recht­zei­tig unauf­ge­for­dert hinzuweisen.
  3. Soweit uns der Kunde Mate­rial zur Verfügung stellt, muß es den aner­kann­ten Regeln und dem Stand der Tech­nik entsprechen.
  4. Vor Beginn von Anbrin­gun­gen, Auf­stel­lun­gen oder Mon­ta­gen müssen sich die für die Auf­nahme der Arbei­ten erfor­der­li­chen Bei- stel­lun­gen und Gegenstände an der Auf­stel­lungs- oder Mon­ta­ge­stelle befin­den und alle Vor­ar­bei­ten vor Beginn des Auf­baus so- weit fort­ge­schrit­ten sein, daß die Auf­stel­lung oder Mon­tage vereinbarungsgemäß abge­schlos­sen und ohne Unter­bre­chung durch-geführt wer­den kann. Anfuhr­wege und der Auf­stel­lungs- oder Mon­ta­ge­platz müssen geeb­net und geräumt sein.

Der Kunde hat auf seine Kos­ten zu übernehmen und recht­zei­tig zu stel­len:- die zur Mon­tage und Inbe­trieb­set­zung erfor­der­li­chen Gegenstände, wie z.B. Lei­tern, Gerüste und Arbeits­hil­fen, soweit nicht anders ver­ein­bart- behördliche Geneh­mi­gun­gen
- Übernachtungskosten für Mit­ar­bei­ter, soweit dies von einem ande­ren Ort stammt als der Ort der Tätigkeit.

XII. Haf­tung

In allen Fällen der Haf­tung, also auch für Mängel, gel­ten die fol­gen­den Beschränkungen:

  1. Wir schlie­ßen unsere Haf­tung für leicht fahrlässige Pflicht­ver­let­zung aus, sofern diese keine ver­trags­we­sent­li­chen Pflichten,Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder Garan­tien betref­fen, oder Ansprüche nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz berührt sind. Im übrigen ist unsere Haf­tung auf sol­che Schäden begrenzt, mit deren Ent­ste­hung im Rah- men eines der­ar­ti­gen Ver­tra­ges typi­scher­weise gerech­net wer­den muß und zwar auf einen Höchstbetrag von 2,5 Mil­lio­nen Euro.
  2. Die vor­ste­hende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflicht­ver­let­zun­gen unse­rer Erfüllungsgehilfen.
  3. Mit Aus­nahme der Ansprüche wegen eines Man­gels gilt für alle gegen uns gerich­te­ten Ansprüche auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen -außer in den Fällen des Vor­sat­zes oder bei Personenschäden- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist begin­nend mit dem schadenauslösenden Ereig­nis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB­be­stimm­ten Höchstfristen ein.

XIII. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Sämtliche Lie­fe­run­gen von uns erfol­gen unter Eigen­tums­vor­be­halt. Das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware (Vor­be­halts­ware) geht erst bei vollständiger Bezah­lung sämtlicher zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung bestehen­der oder später ent­ste­hen­der For­de­run­gen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kun­den über, bei Bezah­lung durch Scheck oder Wech­sel, bei deren vor­be­halt­lo­ser Gutschrift.
  2. Ein Nut­zungs­recht wird unter der auf­schie­ben­den Bedin­gung der vollständigen Bezah­lung der ver­ein­bar­ten Vergütung auf den Kun­den übertragen. Soweit wir bereits vor­her in eine Nut­zung ein­ge­wil­ligt haben, können wir diese Ein­wil­li­gung im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges widerufen.
  3. Der Kunde ist nicht berech­tigt, die Vor­be­halts­ware vor Übergang des Eigen­tums zu verpfänden oder zur Sicher­heit zu übereignen. Er darf die Vor­be­halts­ware nur im Rah­men des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs wei­ter veräußern.
    Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits hier­mit alle dar­aus ent­ste­hen­den Ansprüche gegen sei­nen Abneh­mer in vol­ler Höhe als Sicher­heit für unsere For­de­rung an uns ab. Der Kunde wird einen Zugriff Drit­ter auf die Vor­be­halts­ware oder die an uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen unverzüglich anzei­gen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.
  4. Ist der Kunde mit einer oder meh­re­rer Zah­lun­gen ganz oder teil­weise in Ver­zug, stellt er seine Zah­lung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vor­be­halts­ware verfügen.
  5. Die in unse­rem Eigen­tum ste­hende Ware ist vom Käufer gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhan­den­kom­men zu ver­si­chern. Die Rechte aus die­sen Ver­si­che­run­gen wer­den an uns abgetreten.

XIV. Abtre­tung, Schrift­form­erfor­der­nis und sal­va­to­ri­sche Klausel

  1. Der Kunde ist nicht berech­tigt, Ansprüche aus mit uns geschlos­se­nen Verträgen als Gan­zes oder ein­zelne Rechte und Pflich­ten hier­aus abzu­tre­ten oder sonst Rechte und Pflich­ten aus mit uns geschlos­se­nen Verträgen ohne unsere Zustim­mung ganz oder teil- weise auf Dritte zu übertragen.
  2. Sämtliche ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Das Schrift­form­erfor­der­nis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  3. Die Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen berührt die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im übrigen nicht. Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich, die unwirk­same Bestim­mung durch eine wirk­same Rege­lung zu erset­zen, die den mit der unwirk­sa­men Bestim­mung ver­folg­ten wirt­schaft­li­chen Zweck möglichst nahe kommt. Glei­ches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages

XV. Erfüllungsort, Gerichts­stand und Rechtswahl

  1. Unsere Ver­pflich­tun­gen sind in unse­ren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist.
  2. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle aus die­sem Vertragsverhältnis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist Osnabrück.
  3. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Anwen­dung von UN-Kauf­recht ist ausgeschlossen.

März 2021
BACKDROP.de Bühnentextilien, York Wegener