AGBs

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen von BACKDROP.de, York Wegener

I. Gel­tung und AGBs unse­rer Kunden

  1. Unsere Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grund­lage der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.
  2. Dem Hin­weis auf eigene Geschäfts­be­din­gun­gen wider­spre­chen wir hier­mit aus­drück­lich. Ent­ge­gen­ste­hende Geschäfts­be­din­gun­gen unse­rer Ver­trags­part­ner (Kunde) sind nur gül­tig, wenn wir schrift­lich ihrer Gel­tung zustim­men. Wenn unser Kunde damit nicht ein­ver­stan­den ist, muß er uns unver­zu­̈g­lich schrift­lich dar­auf hinweisen.

II. Ver­trags­an­bah­nung und Vertrag

  1. Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend und unverbindlich.
  2. Ein Ver­trag kommt erst dann zustande, wenn die Bestel­lung des Kun­den durch uns schrift­lich bestä­tigt wird oder wir mit der­Aus­füh­rung begon­nen haben.
  3. Der Ver­trags­schluß erfolgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch unsere Zulie­fe­rer. Dies giltnur für den Fall, daß die Nicht­lie­fe­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist. Der Kunde wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung unver­zu­̈g­lich infor­miert. Die Gegen­leis­tung wird unver­zu­̈g­lich zurückerstattet.
  4. Von uns dem Kun­den vor­ver­trag­lich über­las­sene Gegen­stände (z.B. Kos­ten­vor­anschläge, Ange­bote, Zeich­nun­gen, Pläne, Skizzen,Fotos) sind unser geis­ti­ges Eigen­tum; sie dür­fen nicht ver­viel­fäl­tigt und Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Wenn kein Ver­trag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und zu lö­schen und dür­fen nicht benutzt werden.
  5. Vor­leis­tun­gen (z.B. Kos­ten­vor­anschläge, Ange­bote, Zeich­nun­gen, Pläne, Skiz­zen, Fotos, Vor­füh­run­gen), die wir im Rah­men eines Ange­bo­tes auf Wunsch des Kun­den erbrin­gen, kön­nen wir dem Kun­den in Rech­nung stel­len, auch wenn es nicht zu einem Vertragkommt.

III. Leis­tungs­um­fang

Der Leis­tung­um­fang ergibt sich grund­sätz­lich aus unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung. Von uns durch­ge­führ­ten Leis­tun­gen sind hono­rar­pflich­tig und wer­den grund­sätz­lich, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, nach Auf­wand abge­rech­net. Der Kunde trägt das Risiko, daß die in Auf­trag gege­be­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen sei­nen Wün­schen und Bedürf­nis­sen entsprechen.

IV. Preise und Preisanpassungen

  1. Alle Ent­gelte rich­ten sich man­gels ande­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung nach unse­ren betrieb­li­chen Ent­gelt­sät­zen zzgl. Ver­sand­kos- ten sowie der jeweils am Aus­lie­fe­rungs­tag gül­ti­gen Umsatz­steuer. Zei­tent­gelte sind auch für Rei­se­zei­ten zu zah­len. Rei­se­kos­ten, Spe­sen, Neben­kos­ten etc. sind zusätz­lich nach unse­ren betriebsüb­li­chen Sät­zen zu vergüten.
  2. Wir sind berech­tigt, den Preis ange­mes­sen ent­spre­chend der Kos­ten­stei­ge­rung zu erhöhen, wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluß und ver­ein­bar­tem Lie­fer­ter­min mehr als sechs Wochen lie­gen und wenn sich danach bis zur Fer­tig­stel­lung die Löhne, Mate­ri­al­kos­ten oder die markt­mä­ßi­gen Ein­stands­preise erhöhen oder die Wech­sel­kurse ändern.

V. Nut­zungs­rechte

1. Alle Rechte an unse­ren Arbeits­er­geb­nis­sen - ins­be­son­dere das Urhe­ber­recht, die Rechte an Erfin­dun­gen sowie tech­ni­sche Schutz­rechte - ste­hen im Ver­hält­nis zum Kun­den uns zu. Auch soweit die Arbeits­er­geb­nisse durch Vor­ga­ben oder Mit­ar­beit des Kun­den ent­stan­den sind. Der Kunde hat an die­sen Arbeits­er­geb­nis­sen ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht für eigene Zwecke.

Auch an Kos­ten­vor­anschlä­gen, Ange­bo­ten, Zeich­nun­gen, Plä­nen, Skiz­zen, Fotos und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns ein Eigen­tums- und urhe­ber­recht­li­ches Ver­wer­tungs­recht unein­ge­schränkt vor. Diese Unter­la­gen sind urhe­ber­recht­lich geschützt und dür­fen nur nach unse­rer vor­he­ri­gen Zustim­mung Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den und sind uns auf Ver­lan­gen unver­zu­̈g­lich zurück zu geben.

  • Für jeden Fall der Über­schrei­tung des ver­ein­bar­ten Nut­zungs­rech­tes ver­pflich­tet sich der Kunde, an uns eine Ver­trags­strafe zu zah­len in Höhe des dop­pel­ten Ent­gel­tes, das er bei recht­mä­ßi­ger Nut­zung an uns hätte zah­len müs­sen. Die Ver­trags­strafe ist auf einen Scha­dens­er­satz­an­spruch anzu­rech­nen. Wir sind dar­ü­ber hin­aus berech­tigt, in die­sem Fall das über­tra­gene Nut­zungs­recht zu widerrufen.VI. Zah­lung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unteraufträge
  1. Das ver­trag­lich ver­ein­barte Ent­gelt ist, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, vor Über­gabe des Kauf­ge­gen­stan­des, Abnahme des Werks oder nach Leis­tung der Dienste fäl­lig.
    Soweit die Ver­trags­ur­kunde abgrenz­bare Teil­leis­tun­gen aus­weist, sind jeweils vor Erbrin­gung der Teil­leis­tung durch uns Teil­zah- lun­gen auf das Gesamt­ent­gelt gemäß dem Anteil der Teil­leis­tung an der Gesamt­leis­tung fäl­lig. Ent­gelte für unsere lau­fen­den oder wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen wer­den jeweils monat­lich im Vor­aus abge­rech­net und sind sofort fäl­lig, sofern nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist.
  2. Ein Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Kunde nur gel­tend machen, wenn seine Ansprüche ent­we­der unstrei­tig, rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder ent­schei­dungs­reif sind. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche berech­ti­gen ihn nicht zur Leis­tungs­ver­weige- rung, es sei denn, daß es sich um Män­gel­rü­gen han­delt, die von uns schrift­lich aner­kannt wurden.
  3. Wir sind berech­tigt, zur Erfül­lung unse­rer Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen Unter­auf­trag­neh­mer einzusetzen.

VII. Lie­fe­rung und Liefertermine

  1. Evtl. (Lie­fer-) Ter­mine sind unver­bind­lich. Aus­lie­fe­rungs­ter­mine für die Über­gabe an den Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer wer­den von uns geson­dert schrift­lich bestä­tigt oder in ande­ren Ver­ein­ba­run­gen schrift­lich fest­ge­hal­ten und sind nur in die­sen Fäl­len verbindlich.
  2. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht mit der Über­gabe, bei Ver­sen­dung mit der Aus­lie­fe­rung der Sache an den Spe­di­teur oder den Fracht­füh­rer auf den Kun­den über.
  3. Die Ein­hal­tung von Fris­ten für unsere Leis­tun­gen setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämt­li­cher vom Kun­den zu lie­fern­der Unter­la­gen, erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben, ins­be­son­dere von Plä­nen, sowie die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungsbe- din­gun­gen und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen durch den Kun­den vor­aus. Wer­den diese Vor­aus­set­zun­gen nicht recht­zei­tig erfüllt, so ver­län­gern sich die Fris­ten angemessen.
  4. Ver­zö­gert sich die Auf­stel­lung, Mon­tage oder Inbe­trieb­nahme durch nicht von uns zu ver­tre­tene Umstände, so hat der Kunde in ange­mes­se­nem Umfang die Kos­ten für unsere War­te­zei­ten und zusätz­lich erfor­der­li­che Rei­sen, auch des Mon­ta­ge­per­so­nals, zu tragen.

VIII. Unter­su­chungs- und Rü­ge­pflicht, Mängelhaftung

  1. Der Kunde ist ver­pflich­tet, die gelie­ferte Ware auf offen­sicht­li­che Män­gel zu unter­su­chen. Zu den offen­sicht­li­chen Män­geln gehö­ren auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge gelie­fert wurde. Offen­sicht­li­che Män­gel sind bei uns unver­zu­̈g­lich nach Ablie­fe­rung schrift­lich zu rü­gen. Män­gel, die erst spä­ter offen­sicht­lich wer­den, müs­sen bei uns unver­zu­̈g­lich nach dem Ent­de­cken durch den Kun­den gerügt werden.
  2. Bei Ver­let­zung der Unter­su­chungs- und Rü­ge­pflicht gilt die Ware in Anse­hung des betref­fen­den Man­gels als genehmigt.
  3. Bei Sachen, die nicht von uns her­ge­stellt wur­den, tre­ten wir an den Kun­den sämt­li­che Ansprüche aus Män­geln ab, die gegen den Her­stel­ler oder unse­ren Ver­käu­fer der Ware bestehen. Wir leis­ten im Rah­men der Män­gel­haf­tung nur Gewähr, soweit der Her­stel­ler oder Ver­käu­fer die Haf­tung für Män­gel ver­wei­gert, ver­zö­gert oder von Gegen­leis­tun­gen abhän­gig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vor­he­ri­gen gericht­li­chen Inan­spruch­nahme des Her­stel­lers oder Ver­käu­fers abhän­gig, es sei denn, die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung wäre unzumutbar.
  4. Wir leis­ten Gewähr durch die Behe­bung von Män­geln. Dies geschieht nach unse­rer Wahl durch Besei­ti­gung eines Mangels(Nachbesserung) oder Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache (Ersatz­lie­fe­rung).
  5. Kann der Man­gel nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist beho­ben wer­den oder ist die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung aus sons­ti­gen Grün­den als fehl­ge­schla­gen anzu­se­hen, kann der Kunde nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Von einem Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung ist erst aus­zu­ge­hen, wenn uns zwei Ver­su­che zur Nach­bes­se­rung ein­ge­räumt wur­den, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nach­bes­se­rung und Ersatz­lie­fe­rung unmög­lich ist, wenn sie von uns ver­wei­gert oder unzu­mut­bar ver­zö­gert wird, wenn begrün­dete Zwei­fel hin­sicht­lich der Erfolgs­aus­sich­ten bestehen oder wenn eine Unzu­mut­bar­keit aus sons­ti­gen Grün­den vorliegt.
  6. Dem Kun­den steht das Rück­tritts­recht nur zu, wenn er uns schrift­lich nach dem Fehl­schla­gen eine Nach­frist von zumin­dest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolg­los ver­stri­chen ist.
  7. Wir über­neh­men nicht die Kos­ten der Nach­bes­se­rung, die ent­stan­den sind, weil die gekaufte Sache nach der Lie­fe­rung an einen ande­ren Ort als die gewerb­li­che Nie­der­las­sung des Emp­fän­gers oder den uns bekann­ten Lie­fer­ort ver­bracht wor­den ist, es sei denn, das Ver­brin­gen ent­spricht dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch der Sache.
  8. Ansprüche des Kun­den wegen eines Man­gels der gelie­fer­ten Sache ein­schließ­lich der Beschrei­bung und sons­ti­ger Unter­la­gen ver­jäh­ren bei neu her­ge­stell­ten Sachen inner­halb eines Jah­res ab Ablie­fe­rung der Sache. Dies gilt nicht, soweit nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­werke und Sachen für Bau­werke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch) län­gere Fris­ten vor­ge­se­hen sind. „Flamm­schutz Imprä­gnierte“ Büh­nen­tex­ti­lien dür­fen nicht gewa­schen wer­den. Pas­siert dies trotz Hin­weis nicht, ver­fal­len sofort jeg­li­che Ansprüche gegen uns.
  9. Bei gebrauch­ten Sachen sind Ansprüche wegen eines Sach­man­gels aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für uner­heb­li­che Män­gel bei neuen Sachen.
  10. Garan­tien im Rechts­sinne erhält der Kunde durch uns nicht. Her­stel­ler­ga­ran­tien blei­ben hier­von unbe­rührt. Wer­bung, öf­fent­li­che Äu­ße­run­gen und Anprei­sun­gen stel­len keine ver­trags­ge­mäße Beschaf­fen­heits­an­gabe der Ware dar.IX. Werk­ver­trag und Mängelhaftung

Soweit auf unsere Leis­tun­gen die gesetz­li­chen werk­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen (§ 631 ff. BGB) anwend­bar sind, gilt das Folgende:

  1. Soweit gesetz­lich oder ver­trag­lich eine Abnahme vor­ge­se­hen ist, ist das Werk bin­nen zwei Wochen abzu­neh­men, wenn eine der Ver­trags­par­teien eine förm­li­che Durch­füh­rung der Abnahme ver­langt. Dies gilt auch für in sich abge­schlos­sene Teil­leis­tun­gen. Wird keine Abnahme ver­langt, so gilt die Leis­tung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefah­rü­ber­gang als abge­nom­men. In die- sem Falle gel­ten die bereits vor­her ange­brach­ten Män­gel­rü­gen als Vor­be­halte der Rechte des Kun­den bei Män­geln. Unwe­sent­li­che­Män­gel berech­ti­gen nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnahme. Bekannte Män­gel sind inner­halb die­ser Frist gel­tend zu machen.
  2. Bei berech­tigt und frist­ge­mäß gel­tend gemach­ten Män­geln behe­ben wir die Män­gel nach eige­ner Wahl im Wege der Nach­er­fül- lung durch Besei­ti­gung des Man­gels oder Her­stel­lung eines neuen Wer­kes. Im Fall der Ver­wei­ge­rung der Nach­er­fül­lung, ihrer Unmög­lich­keit, ihrer Unzu­mut­bar­keit oder bei dem Fehl­schla­gen zweier Ver­su­che der Nach­er­fül­lung -bei Pro­jek­ten mit meh­re­ren Pha­sen zwei Nach­er­fül­lungs­ver­su­che pro Phase-, hat der Kunde die gesetz­li­chen Rechte bei Män­geln, sofern der Kunde uns schrift­lich nach dem Fehl­schla­gen erfolg­los eine Nach­frist von zumin­dest vier Wochen gesetzt hat. Die Been­di­gung des wei­te­ren Leis­tungs­aus­tau­sches (z.B. bei Rück­tritt, Scha­dens­er­satz) kann nur bin­nen zwei Wochen nach Frist­ab­lauf schrift­lich erklärt wer-den.
  3. Das Recht zur Min­de­rung ent­fällt, wenn unsere Pflicht­ver­let­zung nur uner­heb­lich ist.
  4. Ansprüche des Kun­den wegen eines Man­gels der Leis­tung ver­jäh­ren inner­halb eines Jah­res ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit­nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­män­gel) län­gere Fris­ten vor­ge­se­hen sind.

X. Ver­mie­tung

Für die Ver­mie­tung von Gegen­stän­den gel­ten geson­derte Vereinbarungen.

XI. Mit­wir­kung des Kunden

  1. Der Kunde wirkt bei der Erbrin­gung der Leis­tung unent­gelt­lich und recht­zei­tig mit und über­gibt uns alle für die Ver­trags­durch­füh- rung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Mate­ria­lien (z.B. Grund­risse, tech­ni­sche Pläne und Zeich­nun­gen, Bestuh­lungs­pläne, Flucht- und Ret­tungs­weg­pläne, Büh­nen- und Beschal­lungs­pläne, Beleuch­tungs­pläne, Ener­gie­an­for­de­run­gen und Mate­ri­al­lis­ten, Infor­ma­tio­nen zum zeit­li­chen Ablauf der geplan­ten Veranstaltung).
  2. Der Kunde ist ver­pflich­tet, uns auf etwa­ige Beson­der­hei­ten, Gefah­ren und Risi­ken, auch an mög­li­chen Ein­satz­or­ten vor Beginn unse­rer Tä­tig­keit recht­zei­tig unauf­ge­for­dert hinzuweisen.
  3. Soweit uns der Kunde Mate­rial zur Ver­fü­gung stellt, muß es den aner­kann­ten Regeln und dem Stand der Tech­nik entsprechen.
  4. Vor Beginn von Anbrin­gun­gen, Auf­stel­lun­gen oder Mon­ta­gen müs­sen sich die für die Auf­nahme der Arbei­ten erfor­der­li­chen Bei- stel­lun­gen und Gegen­stände an der Auf­stel­lungs- oder Mon­ta­ge­stelle befin­den und alle Vor­ar­bei­ten vor Beginn des Auf­baus so- weit fort­ge­schrit­ten sein, daß die Auf­stel­lung oder Mon­tage ver­ein­ba­rungs­ge­mäß abge­schlos­sen und ohne Unter­bre­chung durch-geführt wer­den kann. Anfuhr­wege und der Auf­stel­lungs- oder Mon­ta­ge­platz müs­sen geeb­net und geräumt sein.

Der Kunde hat auf seine Kos­ten zu über­neh­men und recht­zei­tig zu stel­len:- die zur Mon­tage und Inbe­trieb­set­zung erfor­der­li­chen Gegen­stände, wie z.B. Lei­tern, Gerüste und Arbeits­hil­fen, soweit nicht anders ver­ein­bart- behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen
- Über­nach­tungs­kos­ten für Mit­ar­bei­ter, soweit dies von einem ande­ren Ort stammt als der Ort der Tätigkeit.

XII. Haf­tung

In allen Fäl­len der Haf­tung, also auch für Män­gel, gel­ten die fol­gen­den Beschränkungen:

  1. Wir schlie­ßen unsere Haf­tung für leicht fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zung aus, sofern diese keine ver­trags­we­sent­li­chen Pflichten,Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garan­tien betref­fen, oder Ansprüche nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz berührt sind. Im üb­ri­gen ist unsere Haf­tung auf sol­che Schä­den begrenzt, mit deren Ent­ste­hung im Rah- men eines der­ar­ti­gen Ver­tra­ges typi­scher­weise gerech­net wer­den muß und zwar auf einen Höchst­be­trag von 2,5 Mil­lio­nen Euro.
  2. Die vor­ste­hende Haf­tungs­be­schrän­kung gilt auch für Pflicht­ver­let­zun­gen unse­rer Erfüllungsgehilfen.
  3. Mit Aus­nahme der Ansprüche wegen eines Man­gels gilt für alle gegen uns gerich­te­ten Ansprüche auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen -außer in den Fäl­len des Vor­sat­zes oder bei Per­so­nen­schä­den- eine Ver­jäh­rungs­frist von einem Jahr. Die Ver­jäh­rungs­frist begin­nend mit dem scha­den­aus­lö­sen­den Ereig­nis tritt spä­tes­tens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB­be­stimm­ten Höchst­fris­ten ein.

XIII. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Sämt­li­che Lie­fe­run­gen von uns erfol­gen unter Eigen­tums­vor­be­halt. Das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware (Vor­be­halts­ware) geht erst bei voll­stän­di­ger Bezah­lung sämt­li­cher zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung bestehen­der oder spä­ter ent­ste­hen­der For­de­run­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis auf den Kun­den über, bei Bezah­lung durch Scheck oder Wech­sel, bei deren vor­be­halt­lo­ser Gutschrift.
  2. Ein Nut­zungs­recht wird unter der auf­schie­ben­den Bedin­gung der voll­stän­di­gen Bezah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung auf den Kun­den über­tra­gen. Soweit wir bereits vor­her in eine Nut­zung ein­ge­wil­ligt haben, kön­nen wir diese Ein­wil­li­gung im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges widerufen.
  3. Der Kunde ist nicht berech­tigt, die Vor­be­halts­ware vor Über­gang des Eigen­tums zu ver­pfän­den oder zur Sicher­heit zu über­eig­nen. Er darf die Vor­be­halts­ware nur im Rah­men des ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gangs wei­ter ver­äu­ßern.
    Für den Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung tritt der Kunde bereits hier­mit alle dar­aus ent­ste­hen­den Ansprüche gegen sei­nen Abneh­mer in vol­ler Höhe als Sicher­heit für unsere For­de­rung an uns ab. Der Kunde wird einen Zugriff Drit­ter auf die Vor­be­halts­ware oder die an uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen unver­zu­̈g­lich anzei­gen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.
  4. Ist der Kunde mit einer oder meh­re­rer Zah­lun­gen ganz oder teil­weise in Ver­zug, stellt er seine Zah­lung ein oder ist über sein Ver­mö­gen die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vor­be­halts­ware verfügen.
  5. Die in unse­rem Eigen­tum ste­hende Ware ist vom Käu­fer gegen Beschä­di­gung, Zer­störung und Abhan­den­kom­men zu ver­si­chern. Die Rechte aus die­sen Ver­si­che­run­gen wer­den an uns abgetreten.

XIV. Abtre­tung, Schrift­form­erfor­der­nis und sal­va­to­ri­sche Klausel

  1. Der Kunde ist nicht berech­tigt, Ansprüche aus mit uns geschlos­se­nen Ver­trä­gen als Gan­zes oder ein­zelne Rechte und Pflich­ten hier­aus abzu­tre­ten oder sonst Rechte und Pflich­ten aus mit uns geschlos­se­nen Ver­trä­gen ohne unsere Zustim­mung ganz oder teil- weise auf Dritte zu übertragen.
  2. Sämt­li­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Das Schrift­form­erfor­der­nis gilt auch für die Än­de­rung des Schriftformerfordernisses.
  3. Die Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen berührt die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im üb­ri­gen nicht. Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich, die unwirk­same Bestim­mung durch eine wirk­same Rege­lung zu erset­zen, die den mit der unwirk­sa­men Bestim­mung ver­folg­ten wirt­schaft­li­chen Zweck mög­lichst nahe kommt. Glei­ches gilt für den Fall einer rege­lungs­be­dürf­ti­gen Lü­cke des Vertrages

XV. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und Rechtswahl

  1. Unsere Ver­pflich­tun­gen sind in unse­ren Geschäfts­räu­men zu erfül­len, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist.
  2. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist Osnabrück.
  3. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Anwen­dung von UN-Kauf­recht ist ausgeschlossen.

März 2021
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